•  

    KRAMP RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB

  • Text

    • Home
    • Leistungen und Honorare
    • Rechtsanwälte
      • Dr. Karsten Kramp
      • Britta Kramp
    • Tätigkeitsfelder
      • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
      • Vertragsrecht
      • Prozesse und Rechtsdurchsetzung
    • Aktuelles
    • Kontakt
    • Kontakt

      Kramp Rechtsanwälte
      Partnerschaft mbB
      Neuer Markt 12
      18055 Rostock

      Tel.: 0381-24235-0
      Fax.: 0381-24235-22

      mail@kramp.de

  • Aktuelles

    Updates abonnieren Abo beenden
    Drucken

    Neues Geschäftsgeheimnisgesetz - Arbeitsverträge sollten angepasst werden

    Dienstag, 13. August 2019
    Aktuelles
    3979 Aufrufe
    0 Kommentare

    Am 25.04.2019 ist das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" (GeschGehG) in Kraft getreten, und damit ist die EU-Know-how Richtlinie aus dem Jahre 2016 umgesetzt worden. Ziel des Gesetzes ist es, die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch Unbefugte zu verhindern.

    Der Wissensvorsprung eines Unternehmens kann auf verschiedene Weise rechtlich geschützt werden, beispielsweise durch Patente. Mit dem neu geschaffenen Gesetz verfolgt der Gesetzgeber nun das weiter gehende Ziel, die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor Spionage zu schützen oder die unbefugte Weitergabe solcher Geheimnisse an die Konkurrenz zu verhindern. Gegenstand des Schutzes können zum Beispiel Kunden- und Lieferantenlisten, Geschäftspläne, Marktstrategien, Unternehmensdaten, Prototypen oder Rezepturen sein.

    Voraussetzung für das Eingreifen des neuen Gesetzes ist unter anderem, dass der Berechtigte sein Geschäftsgeheimnis durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen schützt, dass er also selbst tätig wird, um den Schutz zu ermöglichen. Nur dann kann er einen Rechtsverletzer in Anspruch nehmen.

    Die Gesetzesänderung verlangt von den Unternehmen auch besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Arbeitsverträge. Häufig finden sich dort Klauseln wie

    „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses."

    Allerdings stehen solche Klauseln auf wackeligen Füßen, weil dort nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, was genau geheim zu halten ist. Das aber ist erforderlich, d.h. der Arbeitsvertrag muss auf den vom Arbeitgeber geschaffenen und gesetzlich gewährleisteten Schutz abgestimmt werden. Mit anderen Worten: die Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag sollte konkret benennen, was im Unternehmen unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fällt und was der Arbeitnehmer damit geheim zu halten hat. Dies können Herstellungsverfahren, Kalkulationen, strategische Geschäftspapiere, Marktanalysen und vieles mehr sein. Wir empfehlen deshalb Arbeitgebern, die Unterstützung eines versierten Rechtsanwalts für die Anpassung der Formulierungen in Anspruch zu nehmen.

    Datenschutz: Fotografierverbote zur Einschulungsfe...
    Open Data und Open Source im rechtlichen Fokus

    Über den Autor

    Admin_Kramp
    Updates abonnieren Abo von Updates dieses Autors beenden Profil des Autors anzeigen Mehr Beiträge vom Autor
     

    Kommentare

    Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
    Bereits registriert? Hier einloggen
    Gäste
    Mittwoch, 01. Februar 2023
    • Rechtliche Hinweise
    • Datenschutzerklärung
    • Impressum
    • © 2020
    • KRAMP RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT mbB