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    Neues Gesetz zur Sanierung und Insolvenzvermeidung - Anreize für das Management zur frühzeitigen Sanierung?

    Dienstag, 22. Dezember 2020
    Aktuelles
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    Am 01.01.2021 tritt das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft, das am 17.12.2020 vom Bundestag beschlossen worden ist – sofern der Bundesrat keinen Einspruch einlegt. Es füllt eine Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung eines Unternehmens und der gerichtlich beaufsichtigten Schuldenbereinigung, die innerhalb eines Insolvenzverfahrens stattfindet. Mit dem neuen Gesetz können zukünftig Sanierungsmaßnahmen auch außerhalb einer Insolvenz gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. Für Unternehmen, bei denen sich eine Krise abzeichnet, wird dadurch der Anreiz erhöht, frühzeitig Maßnahmen zur Überwindung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu ergreifen.

    Das Gesetz beinhaltet eine Verpflichtung für die Geschäftsführung zur Schaffung eines Systems zur Krisenfrüherkennung. Rechnet die Unternehmensführung mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und strebt sie ein Verfahren nach dem StaRUG an, muss sie schnell handeln: Zunächst muss eine gewisse Vorbereitungszeit eingeplant werden, die unterschiedlich lang sein kann, je nachdem welchen Aufwand die Sanierung erfordert. Liegt der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich weniger als ein Jahr entfernt, entfällt die positive Fortbestehensprognose. Damit steht bereits eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung im Raum – und damit das Aus für das Sanierungsverfahren.

    Kern des StaRUG ist der Restrukturierungsplan. Dabei handelt es sich um eine Art Gesamtvergleich mit den Gläubigern. Grundsätzlich kann der Schuldner die Gestaltung und Verhandlung des Restrukturierungsplan eigenverantwortlich und ohne Einbindung eines Gerichts steuern. Dem Schuldner steht die Möglichkeit offen, nur bestimmte Forderungen in diesen Plan einzubeziehen. Der Vorteil gegenüber einer außergerichtlichen Sanierung besteht in folgendem: Zur Wirksamkeit des Plans ist nicht die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Es reicht aus, wenn eine (Summen-) Mehrheit von 75 % in jeder Gläubigergruppe zusammenkommt. Einzelne Gruppen von Gläubigern können überstimmt werden, wenn die Mehrheit der Gläubigergruppen dem Plan zustimmt. Damit entsteht ein mittelbarer Zwang auch für nicht einigungsbereite Gläubiger. Der Ernsthaftigkeit von außergerichtlichen Sanierungsverhandlungen wird dies zugute kommen.

    Zusätzlich kann das Restrukturierungsgericht gegenüber einzelnen Gläubigern eine sogenannte Vollstreckungs- und Verwertungssperre verhängen. D. h. es kann ihnen untersagen, Vollstreckungsmaßnahmen und Sicherungsrechte gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Der Schuldner ist auf diese Weise dadurch geschützt, dass eine erfolgversprechende Sanierung dadurch scheitert, dass einzelne Gläubiger sie durch Zwangsmaßnahmen torpedieren.

    Im weiteren Verlauf wird es darauf ankommen, ob sich das Management eines schuldnerischen Unternehmens bereits früh auf ein Verfahren nach dem StaRUG einlässt. Die Coronakrise könnte hier die Entwicklung beschleunigen.

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