Der Informationsanspruch ist in § 51a Abs. 1 GmbHG folgendermaßen formuliert: » Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.« Die Grenzen dieses Anspruchs sind weit gezogen, d. h. er ist nur in ganz bestim...
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