In einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung sind die vollmundigen Ankündigungen eines Unternehmensverkäufers streng beurteilt worden, der trotz einer krisenhafte Entwicklung davon gesprochen hatte, das Ganze gehe jetzt „wieder erheblich ins Plus" und es werde bei der verkauften Diskothek einen „sehr schnellen return of invest" geben.
Zwar hatte der Verkäufer dem Käufer Geschäftsunterlagen übergeben, aus denen sich ein klares, vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ergab. Dies half ihm jedoch nicht.
Das OLG München hielt ihm vor, er habe den Käufer arglistig getäuscht. Als Verkäufer sei er grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise seien. Dies seien beispielsweise erhebliche Zahlungsrückstände, mehrfache Mahnungen und Liquiditätsengpässe oder die Tatsache, dass die betreffende Gesellschaft bislang nur negative Ergebnisse erzielt habe.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb die Verteidigung des Unternehmensverkäufers, er habe im Unternehmenskaufvertrag einen Haftungsausschluss vereinbart, wonach Rechte und Ansprüche des Erwerbers wegen Mängeln des verkauften Unternehmens nicht geltend gemacht werden könnten. Durch eine solche Klausel, so das OLG, werde grundsätzlich nicht die Haftung für schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungen ausgeschlossen.
OLG München, Urteil vom 03.12.2020 - 23 U 5742/19