LEISTUNGEN UND HONORARE
Unser Leistungsanspruch ist, Sie lösungsorientiert zu beraten, Möglichkeiten und Risiken abzuwägen und zu einem Ergebnis zu kommen, das Sie auf lange Sicht zufriedenstellt. Wir arbeiten schnell und zuverlässig, gerade wenn die Zeit drängt, und wir formulieren klar und verständlich. Vom ersten Gespräch, in dem wir Ihnen eine Orientierung geben, bis zum Abschluss des Mandats steht unsere Kanzlei für juristischen Sachverstand und wirtschaftliche Kompetenz.
SIE SPRECHEN GLEICH MIT EINEM WIRTSCHAFTSANWALTSie erhalten schnell einen Besprechungstermin. Wenn der Fall dringend ist, meist noch am selben Tag. Wir sprechen in einem für Sie kostenlosen Erstgespräch mit Ihnen darüber, was auf Sie zukommt und wie Ihr Fall rechtlich einzuordnen ist. Dabei sprechen wir auch gleich die Vergütung unserer Leistungen an und gehen auf die potenziellen Kostenrisiken ein. Wir klären mit Ihnen ferner, ob eine Honorarvereinbarung möglich und sinnvoll ist.
SO ÜBERSCHAUEN SIE DIE GEBÜHREN (RVG)
Sofern Sie mit uns keine Honorarvereinbarung treffen, richten sich die Kosten unserer Tätigkeit für Sie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
Maßgeblich sind danach meist zwei Faktoren, nämlich wie hoch der Gegenstandswert (oder Streitwert) ist und wie groß der Umfang unserer Tätigkeit für Sie ist. Für jeden Gegenstandswert kann man gemäß RVG anhand einer Tabelle die Höhe einer sogenannten vollen Gebühr (1,0 Gebühr) errechnen. Diese volle Gebühr fällt abhängig von den Tätigkeiten des Anwalts einmal, mehrfach oder auch nur teilweise an. Darüber hinaus gibt es noch Nebenkosten und Steuern.
Ein typischer Fall mit seinen kostenmäßigen Auswirkungen
Ein - vereinfachtes - Beispiel: Ihr Kunde bezahlt eine Rechnung über 1.200,00 € nicht. Sie lassen sich von uns beraten. Hier greift die Tabelle noch nicht ein, und wir vereinbaren mit Ihnen für die Beratung eine Pauschale für den Fall, dass der Auftrag hier endet. Zu der Pauschale können noch Kopierkosten, eine Postpauschale (höchstens 20 €) hinzukommen, und wir berechnen zusätzlich die Umsatzsteuer. Bei einer Verbraucherberatung kostet ein erstes Beratungsgespräch durch einen Rechtsanwalt – unabhängig vom Gegenstandswert – höchstens 190 € netto.
Übernehmen wir dann im Anschluss eine weitere Tätigkeit für Sie, indem wir beispielsweise Ihren Kunden zur Zahlung der 1.200,00 € auffordern, gehört dies nicht mehr zum Bereich der Beratung, sondern es entsteht eine Geschäftsgebühr. Sie ist mit einem Faktor zu multiplizieren, der zwischen 0,5 und 2,5 liegt. In der Regel werden wir hier den Faktor 1,3 ansetzen. Die von Ihnen zu zahlende Gebühr beträgt dann, wenn wir von einem Gegenstandswert von 1.200,00 € ausgehen, 149,50 €.
Weitere Kosten kommen hinzu, wenn Sie den geschilderten Fall vor ein Amtsgericht bringen wollen. Dann steht uns als Anwaltshonorar eine 1,3 Verfahrensgebühr für die Vorbereitung und Einreichung der Klage sowie eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung der Gerichtstermine zu.
Was ist bei einem Vergleich?
Nach Absprache mit Ihnen kommt der Abschluss eines Vergleichs in Betracht, wenn die Rechtslage nicht ganz eindeutig ist und wenn – etwa auch wegen unzureichender Beweise – ein Risiko besteht, dass Sie den Prozess auch verlieren könnten. Im Falle der Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleichsschluss entsteht eine Einigungsgebühr. Wir würden dann am Ende die folgenden Gebühren ansetzen:
- Verfahrensgebühr (1,3), wobei die schon erwähnte Geschäftsgebühr von 149,50 € in Höhe von 74,75 € angerechnet wird = Rest 74,75 €,
- Terminsgebühr (1,2) 138,00 €,
- Einigungsgebühr (1,0) 115,00 €
- zuzüglich Postpauschale von 20,00 €
- zuzüglich Umsatzsteuer von derzeit 19 % 66,07 €,
- also 413,82 €.
Wenn wir unterstellen, dass die Sache durch den Vergleich 50:50 ausgeht, dann müssen Sie diese 413,82 € und die halben Gerichtskosten (35,50 €) von den gewonnenen 600 € abziehen; es bleibt also nicht viel übrig.
Lohnen sich Prozesse bei geringeren Streitwerten?
Falls Sie aber keinen Vergleich schließen, sondern den Prozess gewinnen, erhalten Sie die Anwalts- und Gerichtskosten vom Gegner erstattet (sofern er zahlungsfähig ist). Verlieren Sie, tragen Sie umgekehrt dessen Anwaltskosten. Hier ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Kostenrisiko also schon deutlich anders. Fazit: Bei kleinen Streitwerten spricht viel dafür, Prozesse zu vermeiden, wenn die Aussichten unklar sind. Dann ist ein früher Vergleich anstelle eines Gerichtsverfahrens oft sinnvoller. Außerdem sind die Kosten für etwaige Sachverständige und Zeugen in dieser Rechnung noch nicht berücksichtigt.
Was ist anders, wenn es um höhere Summen geht?
Bei einem hohen Gegenstandswert sieht die Rechnung schon deutlich besser für Sie aus. Stellen Sie sich zum Vergleich den hundertfachen Streitwert vor. Hier steigen die Anwaltskosten zwar, dies aber nur degressiv. Bei 120.000,00 € beträgt eine volle Gebühr zum Beispiel nicht 11.500,00 €, sondern nur 2.064,40 €. Ein gerichtlicher Vergleich entsprechend dem oben dargestellten Beispiel kostet ca. 5.700,00 € (Gesamtkosten). Wichtig ist hier auch die Überlegung, dass der Prozess bei höheren Streitwerten nicht selten in die Berufung oder gar in die Revision geht - und dann steigt das Kostenrisiko, denn dort fallen weitere Gebühren an.
SEIEN SIE FLEXIBEL – ES KANN GÜNSTIGER WERDEN!
Insbesondere bei hohen Streitwerten kann der Abschluss einer von den starren Sätzen des RVG abweichenden Honorarvereinbarung im vorgerichtlichen Bereich für Sie günstig sein. Häufig vereinbaren wir mit unseren Mandanten ein Stundenhonorar. Damit besteht auch bei hohen Streitwerten für Sie die Möglichkeit, die Gebühren im Griff zu behalten. Sprechen Sie uns an. Wir sind immer bereit, eine für Sie und uns faire Lösung zu finden.