Aktuelles Kramp Rechtsanwälte

Der Informationsanspruch ist in § 51a Abs. 1 GmbHG folgendermaßen formuliert: »Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.«

Die Grenzen dieses Anspruchs sind weit gezogen, d. h. er ist nur in ganz bestimmten Fällen einschränkbar, wie sich aus dem zweiten und dem dritten Absatz dieser gesetzlichen Vorschrift ergibt. Damit ist der Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters ein nicht zu unterschätzendes Werkzeug bei der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte. Informationsberechtigt es dabei jeder Gesellschafter der GmbH, der in der Gesellschafterliste der GmbH eingetragen ist.

Erfüllt die Gesellschaft den Informationsanspruch nicht, hat dies eine Reihe von Konsequenzen. Beispielsweise kann ein Gesellschafter, der vergeblich Informationen zur Vorbereitung einer Beschlussfassung in der Gesellschaft angefordert hat, den betreffenden Gesellschafterbeschluss anfechten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesellschafter Anspruch auf die Information hat, die Informationen der Stimmrechtsausübung dienen sollte und dass sie für die Abstimmung relevant war.

Außerdem stellt die unberechtigte Informationsverweigerung eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung dar. In einem solchen Fall sind die betroffenen Gesellschafter wiederum berechtigt, die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund zu beschließen. Ein solcher Beschluss wird dadurch erleichtert, dass auch diejenigen Gesellschafter, die den Informationsanspruch nicht erhoben haben, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verpflichtet sind, für den Beschluss zu stimmen. Alles andere wäre treuwidrig.

Schließlich kann ein Gesellschafter die Informationserteilung auch durch einen Antrag beim zuständigen Landgericht am Sitz der Gesellschaft erzwingen. Dabei muss der Gesellschafter die einzelnen Auskünfte und Unterlagen so genau bezeichnen, wie es ihm möglich ist. Ausreichend ist hier, dass die Gesellschaft die Information nicht unverzüglich erteilt hat.

Der GmbH ist zu raten, das Informationsbegehren eines Gesellschafters, auch wenn es ihr lästig erscheint, nicht vorschnell abzulehnen und sich nicht auf Ablehnungsgründe zu berufen, die letztlich nicht standhalten. Die Gründe der Verweigerung der Informationserteilung sind sehr eng begrenzt.

Dr. Karsten Kramp, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht