Nicht selten war im bisherigen Verlauf der Corona-Pandemie zu hören, dass von einer Krise betroffene Firmen (noch) keinen Insolvenzantrag stellen müssten, solange die Pandemie andauern würde.
Bei näherer Betrachtung der Corona-Gesetzgebung ist allerdings festzustellen, dass die Verpflichtung der Unternehmensleiter von haftungsbeschränkten Gesellschaften, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Insolvenz zu beantragen in den allermeisten Fällen nicht aufgehoben war. Es galten nur zeitweise – vor allem während des vergangenen Jahres – einige Ausnahmeregeln. Deren Anwendungsbereich kann man nur als begrenzt bezeichnen.
Trotzdem war die Zahl der 2020 angemeldeten Insolvenzen vergleichsweise gering. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass für Geschäftsführer von gefährdeten Gesellschaften große Haftungsrisiken bestehen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist nun auch auch in den letzten verbleibenden Sonderfällen zum 30.04.2021 ausgelaufen. Eine nochmalige Verlängerung ist alles andere als gewiss. Sollte es jetzt so kommen, dass heruntergefahrene Betriebe nach einer Lockdown-Phase wieder in Schwung kommenn, womit dann auch ihre Kostenbasis steigen würde, wird sich sehr schnell erweisen, ob sie über die zur Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs nötigen liquiden Mittel verfügen oder ob eine Zahlungsunfähigkeit unausweichlich ist. Im letzteren Fall bestünde ein Insolvenzgrund, und die Unternehmensführung wäre verpflichtet, umgehend Insolvenz anzumelden.
Unternehmensleiter sollten daher unbedingt ein Krisenfrühwarnsystem einführen und frühzeitig reagieren, etwa dadurch, dass sie präventiv den im neuen StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 01.01.2021) zur Verfügung gestellten Möglichkeiten einer Sanierung nutzen.