Aktuelles Kramp Rechtsanwälte

Ein GmbH-Geschäftsführer ist mit der Gesellschaft zweifach verbunden: er hat die Stellung eines Organs der Gesellschaft, und er hat in den meisten Fällen einen Anstellungsvertrag mit der GmbH geschlossen. Wie ist nun die Rechtslage, wenn der Geschäftsführer ausscheiden soll?

Es ist wichtig zu wissen, dass die Abberufung als Geschäftsführer, d. h. die Beendigung der Organstellung, nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrages führt. Die Gesellschaft muss also prinzipiell das im Anstellungsvertrag vereinbarte Gehalt weiterzahlen. Das kann für sie ziemlich teuer werden, etwa dann, wenn der Anstellungsvertrag auf mehrere Jahre fest abgeschlossen worden ist und die Gesellschaft den Geschäftsführer schon sehr früh abberuft.

Daher finden sich häufig Klauseln, welche die Beendigung des Anstellungsvertrages an die Beendigung des Geschäftsführeramtes koppeln. Dort ist also beispielsweise vorgesehen, dass mit der Abberufung als Geschäftsführer der Anstellungsvertrag automatisch endet. Es ist jedoch schwierig zu entscheiden, ob solche Koppelungsklauseln im Einzelfall rechtlich zulässig sind.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hält eine Koppelung jedenfalls im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführers für zulässig. Die Abberufung, die automatisch zur Beendigung des Dienstvertrages führt, ist für den Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, dabei nicht von Vorteil, denn die übrigen Gesellschafter können ihn grundsätzlich jederzeit ohne Begründung und fristlos abberufen. Andererseits nimmt die Rechtsprechung aber an, dass ein Gesellschafter nicht besonders schutzwürdig sei, da er die Bedingungen seines Ausscheidens als Dienstverpflichteter aushandeln könne.

Anders ist es, wenn der Geschäftsführer nicht auch Gesellschafter der GmbH ist. Hat dieser sogenannte Fremdgeschäftsführer einen befristeten Anstellungsvertrag, so muss man davon ausgehen, dass eine ordentliche Kündigung bis zum Ende des Vertrages ausgeschlossen ist, so dass für eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses lediglich noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt. Dies ist eine vom Gesetz getroffene zwingende Regelung, die nicht einfach dadurch beseitigt werden kann, dass das Anstellungsverhältnis durch Parteivereinbarung an das Organverhältnis gekoppelt wird, wie der BGH im Jahre 2019 entschieden hat.

Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ist in solchen Fällen nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also der GmbH die Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers nicht zumutbar ist, weil er ihr zum Beispiel einen erheblichen Schaden zugefügt hat, Buchhaltungsunterlagen gefälscht hat oder gegen Gesellschaftervorgaben zur Geschäftspolitik verstoßen hat usw. Außerdem ist auch die 2-wöchige Frist für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, dann kommt die Koppelungsklausel nicht zum Zuge. Vielmehr behält der Dienstvertrag des Fremdgeschäftsführers, der nicht wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden ist, bis zum Ablauf der Befristung seine Gültigkeit.