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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden: Auch wenn der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechseln muss, ist dies allein kein Grund für eine außerordentliche Kündigung seines Vertrages.

Ein Bundeswehrsoldat, der von Hannover nach Köln und später nach Rostock abkommandiert worden war, hatte einen geschlossenen Zwei-Jahres-Fitnessstudiovertrag wegen seines Wegzugs gekündigt.

Nach Meinung des BGHs ist ein Umzug, auch wenn er beruflich veranlasst ist, allein der Risikosphäre des Kunden zuzuordnen. Das Fitnessstudio habe darauf keinen Einfluss. Deshalb bestehe hier - anders als z.B. bei einer Krankheit oder bei einer Schwangerschaft - kein außerordentliches Kündigungsrecht.

BGH, Urteil vom 4. Mai 2016, Az. XII ZR 62/15