GbRs können sich ab Januar 2024 in einem neuen Gesellschaftsregister registrieren lassen. Gleichzeitig tritt eine Reform des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Die Möglichkeit der Registrierung bedeutet für die GbR de facto eine Verpflichtung zur Eintragung im Register. Zu welchen praktischen Schwierigkeiten dies führt, welche Gesellschaften mit welchem Tätigkeitsbereich von der Reform betroffen sind und welcher Handlungsbedarf nun besteht, wird im folgenden Überblick behandelt.
Im Januar 2024 tritt für GbRs und andere Personengesellschaften eine Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Dadurch kommen auf Personengesellschaften, das heißt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) weitreichende Änderungen zu. Auch wenn teilweise nur in Gesetzesform gebracht wird, was schon der aktuellen Rechtslage entspricht, kommen durch die Gesetzesnovelle einige wesentliche Änderungen auf die Betroffenen zu, und es handelt sich um die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit über hundert Jahren.
Gesellschaftsregister
Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass die GbR, wie schon erwähnt, in ein neu geschaffenes Register eingetragen werden kann. Damit lässt sich feststellen, wer Gesellschafter einer GbR ist. Im Register erscheinen dann u.a. Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, sowie Name und Wohnort bzw. der Sitz jedes Gesellschafters und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Nach der Eintragung muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ tragen. Es wird nicht möglich sein, die Eintragung rückgängig zu machen, etwa, weil die Gesellschafter es sich anders überlegt haben.
Diese Eintragung spielt bei denjenigen GbRs eine besondere Rolle, die Grundbesitz haben oder die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Auf den ersten Blick ist die Eintragung zwar freiwillig (vgl. § 707 Abs. 1 BGB n.F.), und die Gesellschafter können somit frei darüber entscheiden, ob sie die GbR eintragen lassen möchten oder nicht.
Mittelbarer Zwang zur Eintragung
Trotz der Freiwilligkeit hat der Gesetzgeber jedoch erhebliche Anreize für die Eintragung vorgesehen, so dass in vielen Fällen ein faktischer Eintragungszwang geschaffen wird.
So soll in Zukunft nur eine eingetragene GbR Inhaberin von registrierten Rechten sein können. Dies bedeutet, dass eine Eintragung einer GbR im Aktienregister (vgl. § 67 AktG n.F.), in die Gesellschafterliste einer GmbH (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F.), in das Handelsregister, vor allem aber auch die Eintragung eines Rechts für die GbR im Grundbuch (vgl. § 47 Abs. 2 GBO n.F.) zukünftig nur dann stattfindet, wenn die GbR ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Grundbuch
Somit kann sich eine GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, nur dann im Grundbuch eintragen lassen, wenn sie sich vorher im neuen Gesellschaftsregister registrieren lässt. Änderungen im Grundbuch sind nach neuem Recht ebenfalls nur dann möglich, wenn vorher eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister stattgefunden hat. Sobald also die Gesellschaft eine Umschreibung im Grundbuch veranlassen will, wie zum Beispiel die Eintragung einer Grundschuld für eine Bank, bewegt sich erst dann etwas, wenn die Gesellschaft vorher im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Für bereits im Grundbuch eingetragene GbRs ist das Grundbuch bei Grundstücksveräußerungen und Änderungen im Bestand ihrer Gesellschafter gesperrt, bis die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Der GbR bleibt also nichts anderes übrig, als sich vorab in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, wenn sie Inhaberin registrierter Rechte ist.
Sitz im Ausland
Ein weiterer Anreiz für die Registereintragung besteht bei international tätigen GbRs, denn nur eingetragene Gesellschaften haben die Möglichkeit der freien Sitzwahl (vgl. § 706 BGB n.F.). Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, ihre gesamten Tätigkeiten im Ausland auszuüben, ohne dabei auf die Rechtsform der GbR zu verzichten, sofern der im Gesellschaftsregister angemeldete Vertragssitz sich im Inland befindet.
Umwandlung
Nach dem neuen Recht kann eine GbR ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsrechts sein. Voraussetzung für eine uneingeschränkte Umwandlungsfähigkeit ist wiederum die Eintragung der GbR im Register. Künftig kann sich eine GbR somit beispielsweise an einer Verschmelzung beteiligen, ihr steht die Spaltung offen oder es kann auch der Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft stattfinden.
Überlastung der Registergerichte
Eintragungen in das Gesellschaftsregister, bei denen übrigens ein Notar mitwirken muss, sind erst ab dem 01.01.2024 möglich. Dieses Datum hat zwangsläufig zur Folge, dass die Teilnahme der GbRs am Rechtsverkehr mit der Einführung der neuen Regelungen weitgehend blockiert wird. Wegen der notorischen Überlastung der Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern (und auch anderswo) ist absehbar, dass der Ansturm bei den Registergerichten auf lange Sicht zu Engpässen führen wird. Zumindest in den ersten Monaten des Jahres 2024 werden GbRs voraussichtlich Grundstücke oder Anteile an Kapitalgesellschaften nicht wirksam übertragen, erwerben oder belasten können. Zu Verzögerungen bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften wird es voraussichtlich auch dann kommen, wenn die Gesellschaften rechtzeitig tätig werden.
Akuter Regelungs- und Anpassungsbedarf
Gesellschafter einer aktuell bestehenden GbR sollten daher in der noch verbleibenden Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Vorschriften den Gesellschaftsvertrag daraufhin untersuchen, ob er mit dem neuen Recht in Einklang steht und ob Korrekturen notwendig bzw. auch sinnvoll sind.
Insbesondere werden sie für sich die Frage beantworten müssen, ob der Gesellschaftszweck bzw. der Geschäftsbetrieb dazu führt, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden muss.
Ist die Frage zu bejahen, sollten die Gesellschafter möglichst bald eine Eintragung in Betracht ziehen, um bei späteren Transaktionen, die nur einer eingetragenen Gesellschaft offenstehen (wie zum Beispiel Änderungen im Grundbuch), Zeitverluste zu vermeiden.
Weiterhin sollten Änderungen im Gesellschafterbestand - sofern sie absehbar sind - möglichst noch vor Inkrafttreten des MoPeG, jedenfalls aber vor Eintragung der Gesellschaft umgesetzt werden. Dadurch ließe sich etwa der erhebliche Aufwand vermeiden, der mit dem Neueintritt weiterer Gesellschafter verbunden wäre.
Rostock, den 17.10.2023
Dr. Karsten Kramp
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht