Im Januar 2024 tritt für GbRs und andere Personengesellschaften eine gesetzliche Reform (MoPeG) in Kraft. Dadurch kommen auf Personengesellschaften, das heißt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) weitreichende Änderungen zu.
Auch wenn teilweise nur in Gesetzesform gebracht wird, was Rechtsprechung und juristische Literatur im Laufe der Zeit entwickelt haben, beinhaltet die Gesetzesnovelle einige wesentliche Änderungen, und es ist seit über hundert Jahren die größte Reform für das Personengesellschaftsrecht.
Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass die GbR in ein neu geschaffenes Register eingetragen werden kann. Einzutragen ist dann u.a. Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, sowie Name und Wohnort bzw. der Sitz jedes Gesellschafters und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Nach der Eintragung muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ tragen.
Diese Eintragung spielt bei GbRs eine besondere Rolle, die Grundbesitz haben oder die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Auf den ersten Blick ist die Eintragung zwar freiwillig (vgl. § 707 Abs. 1 BGB n.F.), und die Gesellschafter können somit darüber disponieren, ob sie die GbR eintragen lassen möchten oder nicht. Der Gesetzgeber hat aber erhebliche Anreize für die Eintragung vorgesehen, so dass jedenfalls in manchen Fällen ein faktischer Eintragungszwang geschaffen wird.
So soll in Zukunft nur eine eingetragene GbR Inhaberin von registrierten Rechten sein können. Dies bedeutet, dass eine Eintragung einer GbR im Aktienregister (vgl. § 67 AktG n.F.), in die Gesellschafterliste einer GmbH (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F.), in das Handelsregister, vor allem aber auch die Eintragung eines Rechts für die GbR im Grundbuch (vgl. § 47 Abs. 2 GBO n.F.) neuerdings nur dann stattfindet, wenn die GbR ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Somit kann sich eine GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, nur dann im Grundbuch eintragen lassen, wenn sie sich vorher im neuen Gesellschaftsregister registrieren lässt. Änderungen im Grundbuch sind nach neuem Recht ebenfalls nur dann möglich, wenn vorher eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister stattgefunden hat. Sobald also die Gesellschaft eine Umschreibung im Grundbuch veranlassen will, wie zum Beispiel die Eintragung einer Grundschuld für eine Bank, bewegt sich erst dann etwas, wenn die Gesellschaft vorher im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Für bereits im Grundbuch eingetragene GbRs ist das Grundbuch bei Grundstücksveräußerungen und Änderungen im Bestand ihrer Gesellschafter gesperrt, bis die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Der GbR bleibt also nichts anderes übrig, als sich vorab in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, um Inhaberin registrierter Rechte zu sein.
Nun sind aber Eintragungen in das Gesellschaftsregister, bei denen übrigens ein Notar mitwirken muss (§ 707 Abs. 4 BGB n.F.), erst ab dem 1.1.2024 möglich. Dieses Datum hat zwangsläufig zur Folge, dass die Teilnahme der GbRs am Rechtsverkehr danach weitgehend blockiert wird. Wegen der ohnehin schon bestehenden notorischen Überlastung der Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern (und auch anderswo) ist absehbar, dass der Ansturm bei den Registergerichten auf lange Sicht zu Engpässen führen wird. Zumindest in den ersten Monaten des Jahres 2024 werden GbRs voraussichtlich Grundstücke oder Anteile an Kapitalgesellschaften nicht wirksam übertragen, erwerben oder belasten können. Zu Verzögerungen bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften wird es auch dann kommen, wenn die Gesellschaften rechtzeitig tätig werden.