Am 25.04.2019 ist das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" in Kraft getreten. Sein Ziel ist es, die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch Unbefugte zu verhindern.
Voraussetzung für das Eingreifen der Schutzvorschriften ist unter anderem, dass der Berechtigte sein Geschäftsgeheimnis durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen schützt. Nur dann kann er einen Rechtsverletzer in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen kann die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen auch strafbar sein. Ferner schafft das Gesetz wichtige Ausnahmen für Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower.
Für Klagen sind die Landgerichte am Sitz des Verletzers zuständig. Im Klageverfahren können die Informationen, um die es geht, als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. So dringen die vor dem Gericht verhandelten Geheimnisse nicht nach außen.