Mit Beschluss vom 03.06.2016 hat das höchste Berliner Gericht, das Kammergericht, entschieden, dass das Registergericht die zur Eintragung ins Handelsregister vorgelegte Bestellung und Abberufung von GmbH Geschäftsführern dahingehend prüfen darf, ob der zugrundeliegende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Wenn es sich nicht um eine Vollversammlung handelt, ist auch zu prüfen, ob die nicht erschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen worden sind (Az. 22 W 20/16). Es ist daher ratsam, dass Gesellschaften sich darauf einrichten, dies durch die Vorlage entsprechender Dokumente gegenüber dem Registergericht belegen zu können.
Rostock, den 27.10.2016
Rechtsanwalt Dr. Karsten Kramp
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht