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Das Oberlandesgericht Rostock hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem die Mehrheit im Vorstand eines großen Rostocker Vereins annahm, das Verhalten eines Mitglieds des Vorstands würde dem Verein schaden. Die Frage war: Konnte der Vorstand mehrheitlich beschließen, dieses Mitglied zu entlassen oder auch nur zu suspendieren?

In einem Beschluss vom 28.09.2018 hat das OLG diese Frage mit einem klaren Nein beantwortet, da sich die Vorstandsmehrheit bei der von ihr beschlossenen Suspendierung nicht auf nachvollziehbare Tatsachen berufen konnte

In der Satzung eines Vereins müssen sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen enthalten sein, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind. Auch eine Ausschlussklausel kann daher nur dann als verbindlich – und damit als eine Grundlage für einen Ausschluss oder eine Suspendierung – angesehen werden, wenn die Satzung selbst die wesentlichen Punkte festlegt. Nach den Worten des OLG gibt es kein freies Ausschließungsrecht, so dass die Ausschließungsgründe in der Satzung jedenfalls klar bestimmt und durch sachliche Überlegungen gerechtfertigt sein müssten.

Die Klage des hinausgeworfenen Vorstandsmitglieds war in dem von Kramp, Selling & Partner Rechtsanwälte vertretenen Fall darauf gestützt worden, dass es sich bei der Suspendierung um eine willkürliche Maßnahme des übrigen Vorstandes gehandelt habe. Dem ist das OLG gefolgt, weil der Vorstand bei der Feststellung der zugrundeliegenden Tatsachen rechtsstaatliche Maßstäbe nicht beachtet hatte. Daher war die verhängte Suspendierung nicht gerechtfertigt, und sie muss nun rückgängig gemacht werden. Bereits in der ersten Instanz hatte das Landgericht Rostock darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Satzungsbestimmungen als Grundlage nicht ausgereicht hätten.