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Ein gehbehinderter Gast kam beim Verlassen eines Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Dabei brach er sich das Handgelenk. Das Hotel hatte allerdings zur Warnung vor einer Rutschgefahr bei Nässe ein Warnschild aufgestellt.

Dies hatten die Vorinstanzen als ausreichend angesehen, und sie hatten die Schadensersatzklage des Gastes abgewiesen. Dem ist der Bundesgerichtshof jetzt in einer am 14.01.2020 veröffentlichten Entscheidung entgegengetreten. Ausreichend sei ein Warnschild nur dann, wenn die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspreche und damit den Sicherheitsstandard biete, den ein Hotelgast erwarten dürfe. Wenn die Rollstuhlrampe gegen die Bauvorschriften verstoße, bestehe eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreiche (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - X ZR 110/18).