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Mit Beginn des Jahres 2024 ist das Recht für bestehende und für neu zu gründende GbRs überholt und modernisiert worden. Mit der in Kraft getretenen Reform des Personengesellschaftsrechts gelten, je nach Fall, geänderte Regeln. Insbesondere betrifft dies GbRs, welche eingetragene Rechte an Grundstücken halten bzw. auch Rechte, die statt im Grundbuch in anderen Registern verzeichnet sind. Gesellschafter von bestehenden GbRs sollten auch unbedingt prüfen, ob ihre Gesellschaftsverträge auf den neuen Stand gebracht worden sind.

Wenn eine GbR beispielsweise ein im Eigentum der Gesellschaft stehendes Grundstück verwaltet oder wenn sie beabsichtigt, eine Immobilie zu erwerben, ist ihr dringend zu raten, sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Andernfalls ist sie an Transaktionen gehindert, die ihr Grundeigentum betreffen. Der Grund ist folgender:

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist zwar prinzipiell freiwillig, und die rechtliche Anerkennung der GbR hängt auch von dieser Eintragung nicht ab. Das neue Gesetz sieht aber vor, dass der Rechtserwerb oder die Änderung an bestehenden Rechten der GbR in bestimmte Register nur eingetragen werden können, wenn die GbR bereits vorher in das neue Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung eines Grundstückskaufs oder auch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch finden also beispielsweise erst mit der vollzogenen Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister statt.

Dort müssen nicht nur Name, Sitz und Anschrift publik gemacht werden, sondern zu jedem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, sind auch der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und der Wohnort im Gesellschaftsregister zu veröffentlichen. Ändern sich die Angaben, dann müssen die Änderungen ins Register eingetragen werden, d. h. die Gesellschafter sind zu einer Anmeldung der geänderten Daten verpflichtet.

Neu ist auch die Verpflichtung der im Register eingetragenen GbR, ihren Namen mit einem Zusatz zu versehen, der darauf hinweist, dass es sich bei ihr um eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt bzw. um eine „eGbR“.

Mit der Gesetzesänderung ist auch ein geändertes Leitbild der GbR eingeführt worden, und zwar in dem Sinne, dass sie im gesetzlichen Regelfall als eine rechtsfähige Dauergesellschaft ausgestaltet worden ist. Anders als bislang richten sich zum Beispiel das Stimmgewicht und die Gewinn-/Verlustanteile der Gesellschafter in Zukunft nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen und nur ganz ausnahmsweise nach Köpfen. Auch die Regeln zur Geschäftsführung und Vertretung sind geändert worden.

Kündigt ein Gesellschafter oder Gläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft, fällt sie in Insolvenz oder stirbt ein Gesellschafter, führt dies alles nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, wie bisher. Stattdessen sieht das Gesetz vor, dass der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, so dass die Gesellschaft im Regelfall mit den verbleibenden Gesellschaftern weiter besteht.

Die aktuelle Gesetzeslage stimmt aus diesen Gründen nicht immer mit den Gesellschaftsverträgen überein, die zu einer früheren Zeit geschlossen worden sind, und es könnte durchaus zu unerwünschten Folgen kommen, wenn die Abweichungen nicht im jeweiligen Einzelfall geprüft und beseitigt werden. In vielen Fällen gibt es einen erheblichen Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf.