AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) dienen dazu, den Inhalt eines Vertrages zu bestimmen, z. B. die Leistungspflichten, Haftungsausschlüsse usw. Sie kommen ins Spiel, wenn einer der Vertragspartner die Einbeziehung von vorformulierten Klauseln in den Vertrag verlangt.
Werden sie auf diese Weise vom Verwender einseitig gestellt und sind sie für eine Vielzahl von Verträgen (mindestens dreimalige Verwendung muss beabsichtigt sein) vorformuliert, fallen sie unter das AGB-Recht, d. h. die Verwendung wird gesetzlich kontrolliert. AGB müssen für nicht juristisch Vorgebildete verständlich sein, und der Kunde muss sie bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen hat. Tauchen sie erstmals in Rechnungen oder Auftragsbestätigungen auf, genügt das beispielsweise nicht. Darüber hinaus dürfen AGB-Klauseln die andere Vertragspartei weder unangemessen benachteiligen noch eine überraschende Wirkung haben. Im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher gelten dabei strengere Anforderungen als im Verhältnis Unternehmer - Unternehmer. Die Art und Weise wie AGB in das Vertragsgefüge eingreifen, kann sehr komplex sein. Deshalb ist die Hinzuziehung eines spezialisierten Juristen bei der Formulierung und Verwendung von AGB ratsam.