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… sind die gefassten Beschlüsse nichtig. Dies musste sich der Minderheitsgesellschafter einer GmbH in einem jüngst vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall sagen lassen.

Der Minderheitsgesellschafter hatte entgegen § 50 Abs. 1 GmbHG nicht begründet, warum eine Eilbedürftigkeit für eine von ihm einberufene Versammlung bestand. Daher fehlte es nach Ansicht des Gerichts bereits an einem wirksamen Einberufungsverlangen. Infolgedessen waren die auf der Versammlung von ihm gefassten Beschlüsse unwirksam, nämlich die Einziehung des Geschäftsanteils seines Mitgesellschafters und dessen Abberufung als Geschäftsführer sowie die Bestellung des Minderheitsgesellschafters zum Geschäftsführer. Eine Heilung der Einberufungsmängel kam mangels Teilnahme des Mehrheitsgesellschafters an der Gesellschafterversammlungen nicht in Betracht (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 7 U 152/18)