Mit Urteil vom 17.07.2018 (Az. II ZR 452/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers – mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag - die Gesellschafterversammlung zuständig ist.
Auch wenn noch andere Geschäftsführer vorhanden sind, hat die Gesellschafterversammlung eine sogenannte Annexkompetenz, die beinhaltet, dass die Versammlung über die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer bestimmt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn etwas anderes in der Satzung geregelt ist.