Möglicherweise haben Sie sich schon einmal gefragt, ob der Staat den Schaden ersetzen muss, der durch die Anordnung von Betriebsschließungen entsteht. Es gibt Ansätze, um solche Schadensersatzprozesse zu gewinnen.
Obwohl sich die Rechtsprechung bislang reserviert gezeigt hat, sprechen namhafte Juristen hier von bestehenden Anspruchsgrundlagen. Als solche kommen Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Staatshaftungsansprüche in Betracht. Wegen der drängenden, existenzbedrohenden Lage vieler Betroffener, nehmen jetzt auch die Eilverfahren zu, welche die Wiedereröffnung von Betrieben zum Ziel haben.
Für die Betroffenen geht es darum, die Beeinträchtigung einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition abzuwehren. Aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) ergibt sich der allgemeine Aufopferungsanspruch, der gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Wenn die Verwaltung den Betrieb eines Gewerbes untersagt, muss dieser Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschädigt werden.
Im Einzelfall prüfen wir die Aussichten, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche vor den Gerichten geltend zu machen.
In geeigneten Fällen legen für unsere Mandanten individuell und ausführlich dar, welcher Schaden entstanden ist. Dabei setzen wir die Umsatzwerte in den von den Schließungen betroffenen Vorjahresmonaten (etwa anhand der letzten BWA´s) abzüglich ersparter Aufwendungen an. Im Unterschied zum Schadenersatz, der den Ersatz einer konkreten Schadenssumme zum Gegenstand hätte, liegt bei Entschädigungen die Höhe der Zahlung im Erfolgsfall im Ermessen des Gerichts.